Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BSN BioService Nord GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der BSN BioService Nord GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“),
Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn die Auftragnehmerin diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin übernimmt mit Vertragsbeginn die Sammlung und Entsorgung der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfallfraktionen.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallfraktionen, welche von dem Auftraggeber in Textform bezeichnet und mit der Auftragnehmerin übereinstimmend vereinbart wurden. Abfälle, insbesondere verpackte und unverpackte Lebensmittelabfälle, Speisereste, Speiseöle und Frittierfette, mit Ausnahme von Altglas, müssen die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie der Biomasseverordnung erfüllen.
Andere als die bezeichneten Abfälle, dürfen nicht in die zur Sammlung der Abfallfraktionen bestimmten Behälter verfüllt werden. Über die Erfassung der Abfallfraktionen mittels Paletten, Muldenkippern oder Tankwagen, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 3 Leistungspflichten der Parteien
- Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber geeignete Behälter zur Erfassung der vereinbarten Abfallfraktionen gegen Entrichtung eines vertraglich bestimmten Mietzinses zur Verfügung. Die Behälter verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Mit der Übernahme der Abfallfraktionen gehen diese Abfallfraktionen in das Eigentum der Auftragnehmerin über.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Behälter jederzeit auszutauschen und die Anzahl der überlassenen Behälter zu erhöhen oder zu verringern.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch fach- und sachkundige Dritte zu bewirken.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Annahme von Abfallfraktionen, die nach ihrer Beschaffenheit vom Inhalt des Vertrages abweichen, zu verweigern oder solche Abfallfraktionen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
- Die Pflicht der Auftragnehmerin ruht, solange die Sammlung aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen kann. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber den Grund des Ruhens unverzüglich mitzuteilen. Solange die Pflicht zur Übernahme ruht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abfallfraktionen auf eigene Kosten durch Dritte entsorgen zu lassen.
- Der Auftraggeber hat die Behälter sicher zu verwahren, pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Überlassung an Dritte ist strikt verboten. Schadhafte Behälter dürfen nicht mehr befüllt werden. Jeden Schaden an und Verlust von Behältern hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. Bei Vertragsende sind die Behälter der Auftragnehmerin zurückzugeben und zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
- Zur Abholung hat der Auftraggeber die befüllten Behälter an einem ebenerdigen, für die Auftragnehmerin frei zugänglichen, für die Abholung mit einem LKW geeigneten Ort bereit zu halten. Sämtliche für die Zufahrt zum Behälter notwendigen Zugangsvoraussetzungen obliegen dem Auftraggeber. Insbesondere trägt er die Kosten für den Zugang zu Parkhäusern, Tiefgaragen und Grundstücken mit zahlungspflichtigem Zugang. Bei Bedarf hat der Auftraggeber eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Behälter auf eigene Kosten einzuholen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Mehrkosten, welche durch Wartezeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Zugangsverhinderung entstehen, in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die Abfallfraktionen den Vereinbarungen zur Beschaffenheit nach dem Vertrag entsprechen. Zur Beschaffenheit gehört auch, dass die gefüllten Behälter das zulässige Gewicht des jeweiligen Behälters nicht überschreiten. Das jeweils zulässige Gewicht des Behälters ist auf dem Behälter vermerkt. Die Datenblätter für die einzelnen Behälter können auf www. bioservice-nord.de abgerufen werden.
- Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei und im Zusammenhang mit der Behälteraufstellung obliegt dem Auftraggeber. Dies gilt ebenfalls für die Einhaltung von Vorgaben aus dem Umweltschutzrecht zur Aufstellung von Behältern zur Abfallentsorgung.
- Die Deklaration der anfallenden Abfallfraktionen erfolgt durch den Auftraggeber. Die durch die Auftragnehmerin übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallfraktionen.
- Sämtliche Pflichten des ursprünglichen Abfallerzeugers bzw. Abfallbesitzers, insbesondere die Getrenntsammlungspflichten bzw. sonstige Pflichten aus der Gewerbeabfallverordnung und aus der Bioabfallverordnung obliegen dem Auftraggeber.
§ 4 Vergütung, Vergütungsanpassung
- Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch durch den Auftraggeber veranlasst werden, separat in Rechnung zu stellen.
- Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig. Es werden die vereinbarten Behälterkosten in Rechnung gestellt.
- Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine vertragliche Regelung vorliegt. Die Parteien können auch ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat vereinbaren.
- Preisanpassung bei Änderung der Entsorgungskosten:
Anpassungsgrund
Ändern sich nach Vertragsschluss die von der Auftragnehmerin zu tragenden Kosten für die Entsorgung der von der Auftragnehmerin übernommenen Abfälle, insbesondere durch eine Erhöhung der Entgelte der von der Auftragnehmerin beauftragten Biogasanlagen oder sonstiger Entsorgungsbetriebe sowie eine Erhöhung der Kraftstoffkosten durch den Emissionshandel, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
Mitteilungspflicht
Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform per E-Mail mitgeteilt.
Zeitpunkt der Anpassung
Die Preisanpassung tritt frühestens zum Beginn des auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Widerspruchsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, dem Preisanpassungsverlangen binnen vier Wochen nach Zugang des Preisanpassungsverlangens zu widersprechen.
Kündigungsrecht des Auftraggebers und der Auftragnehmerin
Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Die Auftragnehmerin hat das Recht, bei Widerspruch des Auftraggebers gegen das Preisanpassungsverlangen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Sofern sich Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige hoheitliche Belastungen erhöhen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall steht dem Auftraggeber kein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht zu. Sollten die Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen sinken, wird die Auftragnehmerin die Preise entsprechend anpassen.
§ 5 Haftung
- Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Haftung ist diese auf die Höhe einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht, begrenzt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen am Eigentum oder Besitz des Auftraggebers, die insbesondere durch defekte, überfüllte oder verunreinigte Behälter beim Austausch und Abtransport verursacht werden. Dasselbe gilt für Schäden durch Behälter, welche nicht gemäß § 3 Ziffer 8 durch den Auftraggeber aufgestellt worden sind. Dies gilt ebenfalls, wenn die fristgemäße Anzeige nach § 3 Ziffer 6 unterblieben ist.
- Der Auftraggeber haftet für Schäden von Dritten durch an ihn überlassene Behälter, sofern die Schäden durch Defekte, Überfüllung oder Verunreinigung der Behälter, verursacht durch den Auftraggeber, entstanden sind. Dies gilt auch, wenn die fristgemäße Anzeige nach § 3 Ziffer 6 unterblieben ist. Dasselbe gilt für Behälter, welche unter Missachtung des § 3 Ziffer 8 aufgestellt worden sind. Er wird die Auftragnehmerin von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen.
- Bei Verlust, vertragswidriger Weitergabe an Dritte oder bei einer, die weitere Gebrauchstauglichkeit ausschließenden Beschädigung der Behälter, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin Schadensersatz für den 120 Liter Behälter in Höhe von 60 €, für den 240 Liter Behälter in Höhe von 80 € und für den Altspeisefettbehälter Ockocontainer in Höhe von 100 € zu leisten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, gestattet. Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Sollten die mit den Abfallfraktionen befüllten Behälter das jeweils zulässige Gewicht überschreiten, wird die Auftragnehmerin unter Vorlage der Wiegenote dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 10€/kg Übergewicht in Rechnung stellen.
§ 6 Nebenabreden, Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende, Vergütungsanpassungen.
§ 7 Vertragslaufzeit, Kündigung
Sofern in dem Vertrag keine Regelung getroffen wird, wird der Vertrag für 4 Jahre abgeschlossen. Er verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn der Verlängerung nicht 3 Monate vorab widersprochen wird. Eine vorzeitige Beendigung kann im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung vereinbart werden.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 8 Datenschutz
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung und in diesem Zusammenhang erhaltene Daten über den Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Bioservice Nord GmbH berechtigt ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen relevante Kundendaten an die Unionsdatenbank, die zuständigen Behörden und an unabhängige Zertifizierungs- und Sachverständigenorganisationen zu übermitteln. Dies erfolgt insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Melde- und Nachweispflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO. Die übermittelten Daten umfassen ausschließlich Informationen, die zur Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.
§ 9 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur uneingeschränkten Verschwiegenheit in Bezug auf alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Diese Pflicht erstreckt sich über die Laufzeit des Vertrages hinaus und beinhaltet die Unterlassung jeglicher Weitergabe, Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung.
§ 10 Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren als Erfüllungsort und Gerichtsstand den Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bioservice Nord GmbH
Hinweis:
Die nachfolgende Ergänzung der AGB (Selbsterklärung) enthält Bestimmungen, wonach eine Erklärung des Auftraggebers bei Unterlassung (d.h. wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht) als von ihm abgegeben gilt. Der Auftraggeber wird auf die Selbsterklärungen hingewiesen. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt, welche mit dem Zugang des Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens einer Erklärung zu laufen beginnt.
Ein Widerspruch muss in Textform erfolgen. Es kann nur der ergänzenden AGB (Selbsterklärung) widersprochen werden. Ein Widerspruch gegen die AGB als Ganzes ist nicht möglich. D.h. die AGB (ohne Selbsterklärung) gelten auch dann, wenn der Auftraggeber der Selbsterklärung widerspricht. Sollte die Ergänzung der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen AGB davon unberührt und gültig bleiben.
Selbsterklärung für die Lieferung von Abfall bzw. Reststoffe für die Biokraftstoffproduktion im Rahmen der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV
(Angaben zur Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien von Biomasse gem. der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)).
Der Abfall bzw. Reststoff stammt nicht aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Bei dem gelieferten Abfall bzw. Reststoff handelt es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Bei der Lieferung handelt es sich um Abfall i. S. v. § 2 Abs.10 der Biokraft-NachV i.V.m. § 2 AVV und / oder um Reststoffe i. S. v. § 2 Abs. 11 der Biokraft-NachV i. V. m. § 2 AVV. Im Fall von Altspeisefetten und -ölen handelt es sich um pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten und Frittieren verwendet wurden und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist (entsprechende Mengen und Nutzungsdauern sind von der BLE im Bundesanzeiger veröffentlicht). Es wurde keine Vermischung mit Biomasse anderen Ursprungs vorgenommen. Verunreinigungen mit tierischen Ölen und Fetten sind nicht zielgerichtet erfolgt. Die Pflicht zur Abfallvermeidung bei Abfall bzw. Reststoffen wird eingehalten. Bei der Biomasse handelt es sich nicht nur deshalb um Abfall bzw. Reststoff, weil das Verfallsdatum überschritten wurde.
Hinweis:
Mit dieser Selbsterklärung nimmt der Entstehungsbetrieb zur Kenntnis, dass Auditoren der von der BLE anerkannten Zertifizierungsstellen (ggf. in Begleitung von BLE - Begutachtern) vor Ort überprüfen können, ob die Anforderungen der Biokraft-NachV eingehalten werden. Er gewährt die entsprechenden Prüfungs- und Betretungsrechte. Die Selbsterklärung hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Selbsterklärung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber der Selbsterklärung nicht bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeit in Textform widerspricht. Der Auftraggeber wird auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hingewiesen.
Stand: 25.11.2025